8punkt8 GmbH Holz und Metallbau 

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8punkt8 GmbH
Reichenberger Str. 155
10999 Berlin

Tel.: 030.612 85 994
Fax: 030.612 85 965
email: info@8punkt8.de

Allgemeine GeschÀftsbedingungen

(Stand 1.1.12009)

1. Anzuwendendes Recht

Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die Vertragsordnung fĂŒr Bauleistungen (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gĂŒltigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tĂ€tigen Vertragspartner erteilt wird.

2. Sonstigen Bauleistungen und Lieferungen

FĂŒr Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusĂ€tzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der BestÀtigung des Auftragnehmers zustande.

2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmĂ€ĂŸigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungĂŒnstige WitterungsverhĂ€ltnisse verzögert, so verlĂ€ngert sich die vereinbarte Lieferfrist und die Dauer der Verzögerung.

2.3 GewÀhrleistung

Offensichtliche MĂ€ngel mĂŒssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerĂŒgt werden. Nach Ablauf dieser Frist können MĂ€ngelansprĂŒche wegen offensichtlicher MĂ€ngel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.4 Bei berechtigten MĂ€ngelrĂŒgen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften LiefergegenstĂ€nde nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen RĂŒcknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der MĂ€ngel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der VergĂŒtung oder RĂŒckgĂ€ngigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlĂ€gt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder RĂŒckgĂ€ngigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei VerbrauchergeschĂ€ften ĂŒber den Bezug beweglicher Sachen.

2.5 Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zeitplan vereinbart, kann fĂŒr Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche MĂ€ngel berechtigen nur zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen MĂ€ngelbeseitigungsaufwandes.

2.6 VergĂŒtung

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die VergĂŒtung nach einfacher Rechnungslegung sofort fĂ€llig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur DurchfĂŒhrung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz

KĂŒndigt der Auftraggeber vor BauausfĂŒhrung den Werksvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrĂŒcklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5.1 Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzufĂŒhren sind, insbesondere:

- BeschlÀge und gÀngige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten

- Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungsreinfluss

nachzubehandeln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrĂŒcklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und FunktionstĂŒchtigkeit der Bauteile beeintrĂ€chtigen, ohne dass hierdurch MĂ€ngelansprĂŒche gegen den Auftragnehmer entstehen.

5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und AusfĂŒhrungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und ĂŒblich sind.

6. Zahlung

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulÀssig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskrÀftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte GegenstĂ€nde bleiben bis zur VollstĂ€ndigen Bezahlung der VergĂŒtung Eigentum des Auftragnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, PfĂ€ndungen der EigentumsvorbehaltsgegenstĂ€nde dem Auftragnehmer unverzĂŒglich schriftlich anzuzeigen und die PfandglĂ€ubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftrageber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten GegenstĂ€nde zu verĂ€ußern, zu verschenken, zu verpfĂ€nden oder zur Sicherheit zu ĂŒbereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung fĂŒr einen vom Auftraggeber unterhaltenen GeschĂ€ftsbetrieb, so dĂŒrfen die GegenstĂ€nde im Rahmen einer ordnungsgemĂ€ĂŸen GeschĂ€ftsfĂŒhrung weiter verĂ€ußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der VerĂ€ußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei WeiterverĂ€ußerung der GegenstĂ€nde auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenĂŒber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und AnsprĂŒche aus dem Eigentumsvorbehalt gegenĂŒber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

8.4 Werden EigentumsvorbehaltsgegenstĂ€nde als wesentliche Bestandteile in das GrundstĂŒck des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer VerĂ€ußerung des GrundstĂŒckes oder von GrundstĂŒcksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der EigentumsvorbehaltsgegenstĂ€nde mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

8.5 Werden die EigentumsvorbehaltsgegenstĂ€nde vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das GrundstĂŒck eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf VergĂŒtung in Höhe des Rechnungswertes der EigentumsvorbehaltsgegenstĂ€nde mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der VorbehaltsgegenstĂ€nde mit anderen GegenstĂ€nden durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im VerhĂ€ltnis des Rechnungswertes der VorbehaltsgegenstĂ€nde zum Wert der ĂŒbrigen GegenstĂ€nde.

9. An KostenanschlĂ€gen, EntwĂŒrfen, Zeichnungen und Berechnungen behĂ€lt sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dĂŒrfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfĂ€ltigt noch dritten Personen zugĂ€nglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzĂŒglich zurĂŒckzugeben.

10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der GeschĂ€ftssitz des Auftragnehmers.